Satzung
der Wohnungsgenossenschaft
zak Wohnpakt eG
Trier

Stand nach der Mitgliederversammlung vom 30.11.2017
Inhaltsverzeichnis
Präambel................................................................................................3
§ 1 Name und Sitz.......................................................................................3
§ 2 Zweck und Gegenstand.........................................................................3
§ 3 Bekanntmachungen...............................................................................4
§ 4 Mitgliedschaft........................................................................................4
§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft.................................................................5
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens.....................................................5
§ 7 Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft......5
§ 8 Ausschluss...........................................................................................6
§ 9 Auseinandersetzung...............................................................................6
§ 10 Rechte der Mitglieder............................................................................7
§ 11 Pflichten der Mitglieder.........................................................................8
§ 12 Organe...............................................................................................9
§ 13 Grundsätze der Geschäftsführung..........................................................9
§ 14 Die Mitgliederversammlung.................................................................10
§ 15 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ............................................11
§ 16 Aufsichtsrat.......................................................................................11
§ 17 Der Vorstand.....................................................................................12
§ 18 Bewohnerversammlung.......................................................................12
§ 19 Geschäftsanteile, Pflichtbeteiligung ......................................................13
§ 20 Mindestkapital...................................................................................14
§ 21 Geschäftsguthaben und Nachschusspflicht.............................................14
§ 22 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen.........14


Anlagen....................................................................................................15
Anlage 1
Aufbringung von Eigenleistung bei Überlassung einer Wohnung (§ 19,2).......15
Anlage 2
Grundsätze für die Einzahlung von Geschäftsanteilen (§ 19, 3).....................15
Satzung der Wohnungsgenossenschaft „zak Wohnpakt eG“, Trier
Fassung vom 30.11. 2017 2


Präambel
Die Genossenschaft „zak Wohnpakt eG“ ist hervorgegangen aus dem
Verein „z a k e.V.“. Ihr Verständnis von Gemeinschaft, Nachbarschaft und
generationenübergreifendem Zusammenleben bildet die Grundlage der
Genossenschaft, z.B. für ihre zu verwirklichenden Bauprojekte und der
darin lebenden Hausgemeinschaften. Ziel ist die nachhaltige Sicherung
dieser Werte unter Beachtung ökologischer Zielsetzungen. Das
Nutzungsentgelt für die genossenschaftlichen Wohnungen soll sich
dauerhaft am Kostenmietenprinzip auf der Grundlage des
Finanzierungsplans des Objektes orientieren.


§ 1 Name und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma „zak Wohnpakt eG“. Der Sitz der
Genossenschaft ist Trier.


§ 2 Zweck und Gegenstand
1) Die Genossenschaft baut bzw. modernisiert, erwirbt und bewirtschaftet
Wohnungen für ihre Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft
gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten
Verhältnissen.
2) Das Nutzungsentgelt der genossenschaftlichen Wohnungen orientiert sich am
Kostenmietenprinzip des jeweiligen Objektes.
3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert.
4) Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder in der gemeinschaftlichen
Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Wohnraumbewirtschaftung.
5) Bei Neubauten, Bewirtschaftung wie auch bei Baumaßnahmen zur
Instandhaltung oder Modernisierung werden Umweltverträglichkeit und
Nachhaltigkeit berücksichtigt.
6) Die Genossenschaft fördert die Reduzierung der Kfz-Nutzung der
Bewohnerinnen und Bewohner in Form umweltverträglicher
Mobilitätskonzepte, z.B. von Car-Sharing.
7) Gemeinschaftsräume für gemeinsame Aktivitäten und zur Versammlung sind
vorzusehen.
8) Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer
Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume
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für Gewerbebetriebe errichten oder erwerben sowie soziale, wirtschaftliche
und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen übernehmen.
9) Die Genossenschaft kann Formen der solidarischen Nachbarschaftshilfe, z.B.
bei Krankheit, Pflege nach Maßgabe von Richtlinien, durch die
Mitgliederversammlung beschließen. Zur Bewältigung von sozialer und
pflegerischer Hilfe ist ggf. die Kooperation mit Einrichtungen oder
Organisationen der Wohlfahrtspflege zu suchen.


§ 3 Bekanntmachungen
1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft
veröffentlicht. Sie werden von dem Organ unterzeichnet, von dem sie
ausgehen.
2) Bekanntmachungen der Genossenschaft, deren Veröffentlichung
vorgeschrieben ist, erfolgen im „Wochenspiegel“, Trier.


§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied werden können natürliche Personen, Personengesellschaften und
juristische Personen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer
schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand auf
Vorschlag der Bewohnerversammlung (§ 18) entscheidet. In der
Beitrittserklärung muss die Satzung der Genossenschaft anerkannt und die
Verpflichtung enthalten sein, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten
Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten.
2) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 200 € zu zahlen. Dieses
Eintrittsgeld entfällt für Fördermitglieder. Über die Veränderung der Höhe des
Eintrittsgeldes beschließt die Mitgliederversammlung.
3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens
c) Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft
d) Ausschluss.
4) Investierende Mitglieder (Fördermitglieder) sind solche Mitglieder, die an der
wohnlichen Versorgung nicht teilhaben.
a) Mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist die Aufnahme investierender
Mitglieder (Fördermitglieder) zulässig. Die Geschäftsguthaben der
Fördermitglieder werden mit mindestens 1,25% verzinst. Muss die
Zinszahlung wegen § 21a Abs. 2 GenG in einem Geschäftsjahr ganz
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oder teilweise ausgesetzt werden, so ist dieser Umstand bei der
Festsetzung des Zinssatzes in den Folgejahren im Rahmen des § 21a
Abs. 2 GenG zu berücksichtigen.
b) Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
anderen Genossenschaftsmitglieder mit der Maßgabe, dass eine
Förderung durch die Genossenschaft für sie ausgeschlossen ist. Sie
haben zudem kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
c) In den Aufsichtsrat kann ein investierendes Mitglied (Fördermitglied)
gewählt werden. Die Zahl der Fördermitglieder im Aufsichtsrat darf ein
Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.


§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft
1) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss
mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen.
2) Eine Kündigung kann erstmalig im dritten Geschäftsjahr nach dem
Gründungsjahr erfolgen.


§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche
Vereinbarung einem anderen Mitglied ganz oder teilweise übertragen und
hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl
seiner Geschäftsanteile auf diese Weise verringern, sofern der Erwerber Mitglied
der Genossenschaft wird oder bereits ist.


§ 7 Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder
Personengesellschaft
1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch die Erben und
Erbinnen fortgesetzt und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem das
Mitglied gestorben ist. Mehrere Erben bzw. Erbinnen können das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter
bzw. Vertreterin ausüben.
2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder
erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,
in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der
Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des
Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.


§ 8 Ausschluss
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
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a) trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht
die ihnen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft
gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllen,
b) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift länger
als 6 Monate nicht erreichbar sind.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied muss
zuvor angehört werden, es sei denn, dass sein Aufenthalt nicht ermittelt werden
kann.
Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom
Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied
verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme
an der Mitgliederversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder
Aufsichtsrat.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung
schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden
(Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der
Ausschluss gerichtlich angefochten werden.


§ 9 Auseinandersetzung
1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung
zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben oder Erbinnen und
der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der
Übertragung von Geschäftsguthaben.
2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Mitgliederversammlung
festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich
ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem
Ausscheiden auszuzahlen, abweichend davon wird den Mitgliedern, die in den
ersten fünf Jahren nach der Genossenschaftsgründung ausscheiden, das
Guthaben frühestens im sechsten Geschäftsjahr ausgezahlt. Auf die Rücklagen
und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene
Mitglied keinen Anspruch.
3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig
abgezogen.


§ 10 Rechte der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 b) der Satzung
gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft
gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
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2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht
eines jeden Mitglieds, eine wohnliche Versorgung durch die Nutzung von
genossenschaftlichem Wohnraum anzustreben. Die Nutzungsmöglichkeiten
sind u.a. abhängig von der Raumkapazität der Genossenschaft. Einen
Rechtsanspruch auf Einlösung und Zuweisung einer Wohnungsnutzung gibt es
nicht. Die Überlassung einer Wohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes
Nutzungsverhältnis des Mitgliedes. Für die Überlassung der Wohnung zahlt das
Mitglied eine an den Kosten orientierte Nutzungsgebühr. Die Genossenschaft
schließt mit dem Mitglied, dem eine Wohnung überlassen worden ist, einen
Nutzungsvertrag. Das Nutzungsverhältnis an einer Wohnung kann während
des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag
festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
3) Für das Einlösen einer Wohnungsnutzung gibt es folgende notwendige
Voraussetzungen und Beschlüsse:
Freie Wohnung, Listenplatz, Mitgliedschaft und Übernahme eines
angemessenen Beitrages zur Aufbringung des Eigenkapitals der
Genossenschaft durch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach
Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage (§ 19
Abs. 2 Satz 2 der Satzung) bzw.
in begründeten Ausnahmefällen Vertretungsanteile in gleicher Höhe durch
ein anderes Mitglied
und
die Zustimmung der Bewohnerversammlung nach § 18 der Satzung.
4) Ein Mitglied, dem eine Wohnung zur Nutzung überlassen worden ist, kann
mit Zustimmung des Vorstandes der Genossenschaft und der Bewohnerversammlung
(§ 18) mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seine Wohnung untervermieten.
Die Untervermietung ist nur auf Zeit zulässig und an die Dauer der
Beteiligung des untervermietenden Mitgliedes nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung gebunden. Die Genehmigung einer Untervermietung begründet kein
Dauernutzungsrecht.
5) Die Mitglieder sind unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 b) der Satzung
insbesondere berechtigt:
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen, in erster Linie durch die
Nutzung von genossenschaftlichem Wohnraum,
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b) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen und diese zu kündigen sowie
das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ein anderes
Mitglied zu übertragen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
auszuüben, Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen und
auf dem schriftlich vorgelegten Antrag bei Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen
anwesend zu sein und gehört zu werden,
c) auf schriftlich vorgelegtes Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder
eine Mitgliederversammlung einberufen oder Beschlussgegenstände auf
der Mitgliederversammlung ankündigen zu lassen,
d) Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Genossenschaft zu nehmen
(bei persönlichen Angaben bedarf es der Zustimmung der Betroffenen)
und rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Mitgliederversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des in der
Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen
Lageberichts und der Beschlüsse des Aufsichtsrats zu fordern,
e) auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Genossenschaft zu erhalten, soweit das zur
sachgerechten Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.


§ 11 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten. Sie sollen die Interessen der
Genossenschaft in jeder Weise fördern. Jedes Mitglied ist aufgrund der
Mitgliedschaft insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den
Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
b) die vorgeschriebenen Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu
leisten,
c) sich nach seinen Möglichkeiten an der Selbstverwaltung des von
ihm bewohnten Objektes und der Genossenschaft als Ganzem zu
beteiligen,
d) für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft ein
vereinbartes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen
zu erfüllen,
e) eine Änderung der Anschrift mitzuteilen.
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§ 12 Organe
Organe der Genossenschaft sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) der Aufsichtsrat
Alle Organe geben sich eine Geschäftsordnung und die Bewohner-Versammlung
zusätzlich eine Hausordnung; die jeweilige Geschäftsordnung bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 13 Grundsätze der Geschäftsführung
1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten
der Genossenschaft eine bezahlte Tätigkeit nur ausüben oder Geschäfte im
Sinne des § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft) mit der
Genossenschaft nur abschließen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies
gemeinsam beschlossen haben.
2) Über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit entscheiden
Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam.
3) Beschlüsse gemäß (1) und (2) sind den Mitgliedern spätestens auf der
nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
4) Kein Mitglied kann gleichzeitig dem Aufsichtsrat und dem Vorstand
angehören.


§ 14 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung
sämtlicher Mitglieder in Textform durch den Vorstand einberufen. Die
Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der
Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
erfolgen. Alle Mitglieder haben das Recht Beschlussgegenstände beim
Vorstand anzumelden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei
Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit
und Vertretung mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
Andernfalls muss binnen zwei Wochen nochmals eingeladen werden; dann ist
die Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist und falls
keine Einstimmigkeit erreicht werden kann. Weitere Details zur
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsordnung
geregelt.
5) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Versammlungsleitung und einen
Protokollanten bzw. eine Protokollantin. Beschlüsse können nur über
Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Die Beschlüsse werden
gemäß § 47 GenG protokolliert.
6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung der Genossenschaft,
c) die Verschmelzung der Genossenschaft,
d) die Übertragung des Vermögens der Genossenschaft,
e) die Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Rechtsform,
bedürfen auf jeden Fall einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
7) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des
Aufsichtsrates und des Vorstandes. Sie bestimmt im Rahmen des § 16 Abs. 1
Satz 2 bzw. § 17 Abs. 1 Satz 4 der Satzung ihre Amtszeit.


§ 15 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft
unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 b) der Satzung in der Mitgliederversammlung
aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht von geschäftsunfähigen oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkten natürlichen Personen sowie von
juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht
von Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter
bzw. Gesellschafterinnen ausgeübt.
3) Mitglieder können sich von Mitgliedern der Genossenschaft vertreten lassen.
Die entsprechende schriftliche Vollmacht ist der Versammlungsleitung
vorzulegen. Eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter darf nicht mehr
als zwei weitere Mitglieder vertreten.
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4) Niemand kann für sich oder ein anderes Mitglied das Stimmrecht ausüben,
wenn darüber zu beschließen ist, ob er oder sie oder das vertretene Mitglied
zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die
Genossenschaft gegen ihn oder sie oder das vertretene Mitglied einen
Anspruch geltend machen soll. Er oder sie ist jedoch vor einer solchen
Beschlussfassung anzuhören.


§ 16 Aufsichtsrat
1) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt;
sie müssen, außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 GenG, Mitglieder der
Genossenschaft sein. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Amtsdauer.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern.
Er bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
3) Der Aufsichtsrat kann schriftlich und auf elektronischem Wege Beschlüsse
fassen.
4) Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand; er berichtet der
Mitgliederversammlung. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner
Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
5) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes mit Zwei-Drittel-
Mehrheitsbeschluss unter den Voraussetzungen des § 40 GenG sofort seines
Amtes entheben. Die Mitgliederversammlung ist daraufhin unmittelbar
einzuberufen.


§ 17 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Er
wird von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen.
Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung jederzeit
abgewählt werden; sie müssen, außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2
GenG, Mitglieder der Genossenschaft sein. Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Amtsdauer. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf
der Zustimmung der Mitgliederversammlung für:
a) Geschäftsordnungsbeschlüsse,
b) den Wirtschaftsplan des Folgejahres,
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c) Abweichungen vom Wirtschaftsplan durch Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen, die das Jahresergebnis um mehr als 5%
beeinflussen,
d) Vorstandsentscheidungen, die ein Ausgabevolumen von mehr als
€ 10.000,- zur Folge haben.
3) Der Vorstand kann schriftlich und auf elektronischem Wege Beschlüsse
fassen.


§ 18 Bewohnerversammlung
1) Die Bewohner und Bewohnerinnen eines Wohnprojektes, die den
entsprechenden Dauernutzungsvertrag unterschreiben, bilden die Bewohnerversammlung.
Diese gibt sich eine Geschäfts- und eine Hausordnung; letztere
regelt die das Zusammenleben betreffenden Fragen.
2) In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Auswahl neuer Bewohner und
Bewohnerinnen geregelt. Dabei schlägt die Bewohnerversammlung dem
Vorstand für frei werdende Wohnungen geeignete Bewerber und
Bewerberinnen vor. Folgt der Vorstand diesem Vorschlag nicht, muss er seine
Ablehnung gegenüber der Bewohnerversammlung begründen.
3) Zur Verwirklichung der Ziele aus §2 Abs. 4. 5. 6. verpflichten sich die
Bewohner und Bewohnerinnen zur Vorhaltung von nur einem Auto pro
Wohneinheit.


§ 19 Geschäftsanteile, Pflichtbeteiligung
1) Ein Geschäftsanteil beträgt € 250,00.
2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen
Geschäftsanteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung
überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag
zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer
Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung
beigefügten Anlage zu übernehmen. Überlassene Geschäftsräume werden
nicht über weitere Geschäftsanteile, sondern durch ein höheres
Nutzungsentgelt finanziert. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Die Gesamtzahl
der Anteile bemisst sich nach den unterschiedlichen wirtschaftlichen
Bedingungen des jeweiligen Bauvorhabens und wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Soweit das Mitglied bereits weitere Geschäftsanteile gemäß Abs. 4
gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
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Der Vorstand kann eine Wohnungsnutzung ohne die nach Abs. 2, Satz 2
erforderlichen Anteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende
Anzahl freiwilliger Anteile zeichnen und zahlen (individuell oder allgemein), als
Ersatz für die Anteile nach Abs. 2, Satz 2 zur Verfügung stellen und einen
unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären
(Solidaritätsanteil).
3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Für andere Vereinbarungen werden
durch die Mitgliederversammlung Grundsätze aufgestellt. Jedoch sind in
diesem Falle sofort nach Zulassung des Beitritts mindestens 10% je
Geschäftsanteil einzuzahlen.
4) Über die Geschäftsanteile gem. Abs. 2 hinaus können die Mitglieder freiwillig
weitere Geschäftsanteile übernehmen. Jedes Mitglied kann 100
Geschäftsanteile übernehmen. Hiervon abweichend kann ein Mitglied bis zu 250
Geschäftsanteile übernehmen, wenn die 100 Geschäftsanteile überschreitende
Beteiligung ausschließlich aus Solidaritätsanteilen i.S. des Absatz 2 besteht und
der Vorstand diese Beteiligung mit Zustimmung des Aufsichtsrats zuläßt.
5) Für die Kündigung freiwillig gezeichneter Geschäftsanteile gilt § 5 der
Satzung entsprechend.


§ 20 Mindestkapital
1) Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder
einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf,
beträgt 80% aller Geschäftsguthaben, die zum jeweiligen Bilanzstichtag
ausgewiesen werden.
2) Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
in Höhe des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages
ausgesetzt. Das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden
Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten,
werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig.
Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise, wobei die ältesten Ansprüche
zuerst fällig werden.


§ 21 Geschäftsguthaben und Nachschusspflicht
1) Die Einzahlung auf den Geschäftsanteil, vermehrt um zugeschriebene
Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bildet das
Geschäftsguthaben des Mitglieds. Die Mitglieder haften der Genossenschaft
mit den übernommenen Geschäftsanteilen.
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2) Die Mitglieder haben für den Fall, dass die Gläubiger in der Insolvenz der
Genossenschaft nicht befriedigt werden können, keine Nachschüsse zur
Insolvenzmasse zu leisten.
§ 22 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
1) Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende
Jahresüberschuss des Geschäftsjahres wird den Rücklagen zugeführt und der
sich ergebende Jahresfehlbetrag wird aus Rücklagen gedeckt, es sei denn die
Mitgliederversammlung beschließt diese auf die Mitglieder zu verteilen oder
auf neue Rechnung vorzutragen.
2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses
abzüglich eines Verlustvortrages zuzuführen, bis die gesetzliche Rücklage
mindestens 50% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten erreicht hat.
3) Die Mitglieder haben Anspruch auf die von der Mitgliederversammlung
beschlossene Rückvergütung.
4) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütung und
Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die so
nicht auszahlbaren Beträge werden einer freien Rücklage zugeführt.


Anlagen


Anlage 1
Aufbringung von Eigenleistung bei Überlassung einer Wohnung (§ 19,2)
Als angemessener Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung (Satzung § 10,3)
werden für frei finanzierte Wohnungen, Euro 1100 pro Quadratmeter festgesetzt,
und für geförderte Wohnungen gemäß ISB-Regelungen über Förderungsmöglichkeiten
nach §13, 2 des LWoFG mit Einkommensgrenzen, die bis zu 60% über den
Grenzwerten liegen, Euro 1.075 pro Quadratmeter Wohnraum als Eigenleistung
festgesetzt. Außerdem werden für geförderte Wohnungen, die nach den o.a.
Vorgaben vollständig innerhalb der Einkommensgrenzen liegen, Euro 750 pro
Quadratmeter Wohnraum festgesetzt. Der ermittelte Eigenanteil ist immer auf
volle Geschäftsanteile aufzurunden.
Anlage 2
Grundsätze für die Einzahlung von Geschäftsanteilen (§ 19, 3)
Der Vorstand der Wohnungsgenossenschaft kann auf Antrag eines Mitglieds, das
zum Zeitpunkt des Einzugs in eine gewünschte Wohnung nicht in der Lage ist
oder in der Lage sein wird, den erforderlichen wohnungsbezogenen
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Geschäftsanteil (Pflichtanteil) nach Anlage 1 dieser Satzung einzuzahlen, eine
Einzahlungsvereinbarung (Stundungsvereinbarung) nach folgenden Grundsätzen
abschließen, wobei 10% der gezeichneten Geschäftsanteile sofort nach Annahme
des Zeichnungsantrages einzuzahlen sind:
1) Bei Haushalten, die innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13
LWoFG des Landes Rheinland-Pfalz liegen, müssen mindestens weitere
60% der wohnungsbezogenen Pflichtanteile nach Aufforderung durch
den Vorstand, spätestens bis zum Einzug in eine Wohnung der
Wohnungsgenossenschaft eingezahlt werden. Über die höchstens
restlichen 30% schließt der Vorstand eine Einzahlungsvereinbarung
nach dieser Anlage ab.
2) Bei Haushalten, die innerhalb der um 60% erweiterten Einkommensgrenzen
des § 13 LWoFG des Landes Rheinland-Pfalz müssen weitere
70% der wohnungsbezogenen Pflichtanteile nach Aufforderung durch
den Vorstand, bis spätestens zum Einzug in eine Wohnung der
Wohnungsgenossenschaft eingezahlt werden. Über die höchstens
restlichen 20% schließt der Vorstand eine Einzahlungsvereinbarung
nach dieser Anlage ab.
3) Bei Haushalten, die in eine frei finanzierte Wohnung einziehen wollen,
müssen weitere 80% der wohnungsbezogenen Pflichtanteile nach
Aufforderung durch den Vorstand bis spätestens zum Einzug in eine
Wohnung der Wohnungsgenossenschaft eingezahlt werden. Über die
höchstens restlichen 10% schließt der Vorstand eine
Einzahlungsvereinbarung nach dieser Anlage ab.
4) Die Einzahlung der restlichen Geschäftsanteile nach Nr. 1-3 muss bis
spätestens 10 Jahre nach Einzug geleistet werden. Der Vorstand soll
unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des antragstellenden
Mitglieds eine kürzere Laufzeit vereinbaren. Einzuzahlende Beträge sind
auf volle Geschäftsanteile aufzurunden.
5) Bei Haushalten, die innerhalb der Einkommensgrenzen oder die
innerhalb der um 60% erweiterten Einkommensgrenzen des § 13
LWoFG des Landes Rheinland-Pfalz liegen und deren Geschäftsanteile
zusätzlich durch unbefristete und namentlich zweckgebundene
Nachrang-Darlehen Dritter dargestellt werden, kann der Vorstand für
diese Geschäftsanteile eine Einzahlungsverpflichtung abschließen, in der
der Einzahlungsbetrag mindestens 600 € im Jahr betragen muss. Der in
der Nr. 4 genannte Zeitraum für die Einzahlung aller Geschäftsanteile
entfällt in der Regelung der Nr. 5.
Die Kündigung der o.g. namentlich zweckgebundenen Nachrang-
Darlehen Dritter vor Auszug des Mitgliedes führt zum Aufleben der
Einzahlungsverpflichtung nach Nr. 4 dieser Anlage.
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6) Wird mit einem Mitglied keine Einzahlungsvereinbarung abgeschlossen,
sind alle weiteren wohnungsbezogenen Geschäftsanteile sofort nach
Aufforderung durch den Vorstand der Wohnungsgenossenschaft
einzuzahlen.
Bestätigung durch den Vorstand
03.12.2017
Anne Schiffmann Petra Eickhoff Peter Spürk
Der Aufsichtsratsvorsitzende Dieter Reitemeyer
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