Was ist eigentlich eine Genossenschaft?

Genossenschaften haben in Deutschland eine lange Tradition, die ersten Genossenschaften gehen zurück auf das Jahr 1889, als das Genossenschaftsgesetz verabschiedet wurde. Seitdem hat es ein häufiges Auf und Ab von Neugründungen gegeben. Oftmals sind in Notzeiten viele neue Genossenschaften entstanden.

Die Genossenschaft ist aber auch die ideale Rechtsform für eine Selbsthilfeorganisation. In ihr versammeln sich Mitglieder, die zu möglichst geringen Kosten eine bestimmte Dienstleistung erhalten wollen. Dies wird z.B. dadurch möglich, dass es bei einer Genossenschaft keine „externen Eigentümer“ gibt, zu denen ein Teil der Rendite abfließt. Ziel einer Genossenschaft ist dagegen, die Mitglieder wirtschaftlich zu fördern. Für eine Wohnungsgenossenschaft bedeutet dies, dass sie dauerhaft ihren Mitgliedern eine möglichst gute und möglichst preiswerte Wohnversorgung anbietet.

Was ist der Wesenskern einer Genossenschaft, was unterscheidet sie von anderen Rechtsformen? Das Besondere an einer Genossenschaft ist die Identität von Eigentümern und Nutzern, wie es sie so in keiner anderen Rechtsform gibt. Das schafft die Voraussetzung, dass nur Nutzer und Nutzerinnen über die Geschicke der Genossenschaft bestimmen und nicht Außenstehende. Und die Genossenschaft ermöglicht ein hohes Maß an Transparenz und Mitbestimmung – dazu weiter unten mehr.

Aus dieser Identität von Nutzern und Eigentümern entsteht ein weiterer Vorteil: In einer Wohnungsgenossenschaft haben die Mitglieder der Genossenschaft ein lebenslanges Wohnrecht. Und in einer Wohnungsgenossenschaft, die Neubauwohnungen errichtet, können die Mitglieder über die Gestaltung der Wohnung, in der sie wohnen werden, entscheiden und an der Gestaltung des gesamten Hauses gemeinschaftlich mitwirken. Das Prinzip der Mitbestimmung setzt sich in der Bestandsphase fort: Auch dann geht nichts gegen die Mehrheit der Mitglieder.

Herauszustellen ist aber: Die Mitglieder einer Wohnungsgenossenschaft sind nicht Eigentümer ihrer Wohnung, sondern „nur“ Miteigentümer an der Wohnungsgenossenschaft. D.h., dass immer die Gemeinschaft aller Mitglieder oder die von ihr gewählten Vertreter und Vertreterinnen über die Belange der Genossenschaft entscheiden.